Abkommen EU – Japan
Ab dem 01.02.2019 tritt der handelspolitische Teil des Freihandelsabkommens mit Japan in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt, können Warenlieferungen von und nach Japan zollfrei eingeführt werden. Dies gilt auch für schwimmende (bereits versandte oder schon in Japan angekommene) Ware, welche nach dem 01.02.2019 verzollt wird.
Für die Zollbefreiung ist Voraussetzung, dass die Ware den Präferenzursprung in der EU hat und dies auch nachgewiesen wird. Eine Form des Nachweises ist die Ursprungserklärung mit folgendem Wortlaut:
Deutsche Fassung
(Zeitraum: von …………………………………………………………….. bis …………………………………………………………….. (2))
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ……………………………. (3)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ……………… (4) sind.
(Verwendete Ursprungskriterien (5)) ……………………………………………………………………………………………………………………………………………….
(Ort und Datum (1))
……………………………………………………………………………………………………………………………………………….
Name in Blockbuchstaben
…………………………………………………………………………………….
NEU sind in dieser Erklärung zwei Dinge. Das eine ist die Möglichkeit der Abgabe einer Langzeit-Ursprungserklärung. Hier kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr benannt werden und sämtliche hinkünftige Lieferungen dieser Warenart (Artikel) innerhalb des benannten Zeitraums sind dann von dieser Ursprungserklärung umfasst. Dies stellt aber nicht unbedingt eine Vereinfachung dar. Da die Ursprungserklärung stets in einem Handelsdokument (Rechnung, Lieferschein) angeführt werden muss, müsste somit bei Eingang einer neuen Lieferung geprüft werden, ob die Ursprungserklärung für die nun einlangenden Artikel schon in der Vergangenheit abgegeben wurde.
Bei einigen wenigen Artikel ist dies sicherlich machbar, aber bei einer großen Produktpalette wird es bestimmt einfacher sein, für jede Lieferung die Ursprungserklärung abzugeben.
Aber Achtung: wenn die Möglichkeit der Langzeit-Erklärung nicht genutzt wird, ist der Ausdruck doch Bestandteil des Wortlautes der Erklärung und somit immer anzugeben (auch wenn der Zeitraum leer gelassen bzw. durchgestrichen wird).
Die in der Klammer angeführte Referenznummer ist die REX Nummer (gem. Antrag ZA 278 bei der Zollbehörde) und ist nur notwendig für Lieferungen über EUR 6.000 Warenwert.
Neu ist unter der Fußnote 5 auch die Angabe, warum die Waren den Präferenzursprung EU hat (Fußnote 4).
Hier ist in Form von Codierungen das in der EU durchgeführte Herstellungsverfahren anzugeben, welches zum Präferenzursprung geführt hat. Es gibt folgende Codes:
A = vollständiges Herstellen (wird nur im landwirtschaftlichen Bereich möglich sein oder im Bergbau)
B = Herstellung in der EU unter ausschließlicher Verwendung von EU Vormaterial
C1 = die in der Ursprungsliste geforderte Neueinreihung der Ware im Zolltarif nach der Bearbeitung ist erfüllt (Tarifsprung)
C2 = bei einem geforderten Wertschöpfungskriterium wurde der höchst zulässige Anteil der Drittlandsware nicht überschritten
C3 = das spezifische Herstellungsverfahren wurde eingehalten (zB Herstellen vom Garn)
C4 = die spezielle Ursprungsregeln für KFZ und KFZ – Teile wurden eingehalten
D = Anwendung der Kumulierungsmöglichkeit
E = Ausnutzung einer erlaubten Toleranzmöglichkeit
Zu beachten ist auch, dass es für Handelswaren notwendig ist, in der Lieferantenerklärung nicht nur den Länderkreis auf den Ländercode „JP“ auszudehnen, sondern zusätzlich für jeden Artikel die Angaben über den Ursprungserwerb zu machen. Somit müssen gültige Lieferantenerklärungen für Japanlieferungen zusätzlich einen Code A, B, C..; D, E oder auch eine Mischung (zB C1, E) ausweisen, damit diese Information dann in der Ursprungserklärung übernommen werden kann.