CETA – Zollbefreiung für EU Ursprungswaren
Grundsätzlich wird EU Ursprungswaren bei der (Wieder)Einfuhr in die EU keine Zollpräferenz gewährt, sodass die üblichen Einfuhrzölle zu bezahlen sind. Ausnahmen gibt es lediglich im Warenverkehr mit den EFTA Staaten (Schweiz, Lichtenstein, Norwegen und Island).
Nunmehr teilt das Bundesministerium für Finanzen mit, dass die Zollbefreiung für rücklangende EU Ursprungswaren in die EU auch im Rahmen des CETA Abkommens mit Kanada gewährt wird.
Alternativ dazu kann natürlich auch immer die Zollbefreiung im Rahmen der Rückwarenabfertigung beantragt werden, bei Beachtung der dafür vorgesehenen Bedingungen (3-Jahresfrist, Feststellung der Nämlichkeit). Die Zollbefreiung für Rückwaren in die EU ist darüber hinaus gegenüber allen Lieferländern möglich.