Einfuhr aus Entwicklungsländern im REX-System

Für Einfuhren aus Entwicklungsländern wird sukzessive das Form A als Präferenzursprungsnachweis abgeschafft. Stellvertretend dafür kommt die Ursprungserklärung des Lieferanten, die von jedem Ausführer für Lieferungen bis EUR 6.000 Warenwert ausgestellt werden kann. Bei Lieferungen über diesem Wert, muss hingegen der Lieferanten im REX-System des Lieferlandes erfasst sein.

Da aber nicht alle Lieferländer sofort auf das neue REX-System umstellen können, gibt es je nach Lieferland einen vereinbarten Übergangszeitraum, in dem noch Warenverkehrsbescheinigungen nach Formblatt A ausgestellt und bei der Einfuhr in die EU anerkannt werden. Dieser Übergangszeitraum endet im längsten Fall mit 30.06.2020.

Vom EU Importeur ist jedoch zu beachten, dass sobald ein Lieferland mit der Registrierung zum REX beginnt, der Ausführer von Lieferungen mit einem Wert von bis zu EUR 6.000, nur mehr die Erklärung zum Ursprung ausstellen darf, unabhängig davon ob der Ausführer schon für das REX-System registriert ist oder nicht. Form A für Lieferungen bis zu EUR 6.000 Warenwert, werden dann ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt. Nach erfolgter Registrierung des Ausführers ist somit nur mehr die Ursprungserklärung zu verwenden. Und sofern der Übergangszeitraum für die Nutzung des Form A für ein Lieferland schon abgelaufen ist, ohne dass jedoch das REX-System eingeführt wurde, entfällt die Präferenzmöglichkeit für Lieferungen aus diesen Ländern mit einem Wert von über EUR 6.000.

Für Informationen, welche Fristen für das jeweilige Lieferland gelten, helfen wir gerne weiter.

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