Lieferantenerklärungen für 2019
Mit einer Lieferantenerklärung bestätigt ein EU Lieferant seinem ebenfalls in der EU sitzenden Kunden, den Präferenzursprung der gelieferten Ware und benennt jene Länder, in die die Waren zollfrei oder zollbegünstigt geliefert werden können. Erfahrungsgemäß verlieren viele Lieferantenerklärungen zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit, da der Lieferzeitraum bis 31.12. bestätigt wurde. Da es aufgrund der Änderung des Unionszollkodex zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen zu einigen Unsicherheiten für die Aussteller gekommen ist, hier nochmals die wesentlichen Punkte für den Lieferzeitraum.
Nunmehr können Langzeit-Lieferantenerklärungen für einen Lieferzeitraum von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden, wobei der in der Erklärung benannte Zeitraum sowohl Lieferungen aus der Vergangenheit als auch zukünftige Lieferungen umfassen darf. Zu beachten ist allerdings, dass der Zeitpunkt des erklärten Beginns der Lieferungen aus der Vergangenheit nicht länger als 12 Monate zurückliegen darf bzw. der Vorgriff für den hinkünftigen Lieferbeginn nicht länger als 6 Monate in der Zukunft liegen darf. Maßgeblich für die Berechnung der Einschränkung des Lieferzeitraums ist immer das Ausstellungsdatum.
Beispiel: Am 05.12.2018 wird für den Kunden eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausgestellt. In dieser Erklärung sollen sowohl zukünftige als auch Lieferungen aus der Vergangenheit bestätigt werden. Als maximal mögliches Datum für zurückliegenden Lieferungen ist der 06.12.2017 möglich. Gewählt wird jedoch das Datum der 1. Lieferung vom 08.03.2018. Da der volle Lieferzeitraum von zwei Jahren bestätigt werden soll, ist das max. letztgültige Lieferdatum der 07.03.2020 (ein davor liegendes Datum ist natürlich auch immer möglich zb. 31.12.2019).