Nachträgliche Bewertung des Zollwertes bei mangelhaften Waren
In einem Urteil des EUGH wurden nun zum Teil die Bestimmungen des UZK aufgehoben bzw. die Situation für Importeure verbessert.
Um eine nachträgliche Preisanpassung für schadhaften Waren zu erwirken sind gem. UZK drei Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen:
– die Waren waren bereits zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mangelhaft
– der Verkäufer hat eine Anpassung des Transaktionswertes vorgenommen um eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen oder einer gesetzlichen Gewährleistung nachzukommen
– und die Anpassung des Transaktionswertes erfolgt innerhalb eines Jahres nach Annahme der Einfuhrzollanmeldung
Der Begriff der „schadhaften Ware“ ist im UZK nicht näher definiert, sollte aber dennoch, mangels Verweis auf nationales Recht, als ein einheitlich auszulegender Begriff im Unionsrecht angesehen werden. Die vom EUGH vorgebrachte Definition deckt sich schließlich auch mit der Auslegung der Produktsicherheitsrichtlinie, dass eine Ware dann als schadhaft anzusehen ist, wenn eine Ware nicht die Eigenschaften aufweist, die unter den üblichen Umständen von ihr erwartet werden darf. Im Gegensatz zur Ansicht der deutschen Zollverwaltung ist dann eine Ware auch dann mangelhaft, wenn schon eine bloße Möglichkeit eines Fehlers vorliegt, auch wenn der Fehler selbst noch nicht ein- oder aufgetreten ist. Hier liegt jedenfalls eine Minderung des Wertes der Ware vor, welche auch im Nachhinein noch zu berücksichtigen ist.
Ein weiterer strittiger Punkt mit der Zollverwaltung war, wenn der Mangel erst nach einem Jahr entdeckt wird. Hier stellte sich die Zollverwaltung auf Basis von Art. 132 Buchstabe c) auf den Standpunkt, dass dann eine Bedingung der nachträglichen Preisanpassung nicht mehr vorliegt und somit nicht mehr vorgenommen werden kann. Auch hier stellt der EUGH klar, dass diese Auslegung einen Widerspruch zu sonstigen Regelungen (zB Rückerstattungsfristen) darstellt und eine ungerechtfertigte Verkürzung der sonst üblichen Frist (des Art. 121 Abs.1 Buchstabe a) von drei Jahren darstellt.
Im Ergebnis kann also festgehalten werden, dass für die Annahme eines Mangels einer Ware eine fertigungsbedingte Gefahr oder auch die Möglichkeit eines Defektes schon ausreichend ist. Natürlich auch nur unter dem Aspekt, dass der Verkäufer eine entsprechende Preisanpassung vornimmt und auch diese aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen. Und durch die Ungültigerklärung der 12-Monate Frist des Art. 132 Buchstabe c) wird nun auch die Frist für die nachträgliche Preisanpassung auf die übliche Drei-Jahres-Frist angepasst.